Sängerbund Badisch Franken
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Satzung
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Satzung des SBF

Sängerbund Badisch-Franken e. V. 1876
 
Satzung
 
 
  1. Name; Sitz und Zweck
§ 1
Der Sängerbund Badisch-Franken ist die Dachorganisation der Vereine, die außerdem Mitglied im Deutschen und Badischen Chorverband sind Als Unterbund des Badischen Chorverbandes hat der Sängerbund Badisch-Franken die Verpflichtung, die Bestrebungen des Badischen Chorverbandes zu fördern und die ihm vom Badischen Chorverband übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen. Die Durchführung von Bundessängertagen, Bundeschorsingen und ähnlichen Großveranstaltungen, die jeweils in den Hauptversammlungen beschlossen werden, ist Aufgabe des Sängerbundes Badisch-Franken.
§ 2
Der Sängerbund Badisch-Franken hat seinen Sitz in Boxberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tauberbischofsheim unter dem Namen
Sängerbund Badisch-Franken e. V. 1876
eingetragen.
§ 3
Der Sängerbund Badisch-Franken verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Sängerbund Badisch-Franken ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bundes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Sängerbundes Badisch-Franken erhalten keine Zuwendungen aus Bundesmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Sängerbundes Badisch-Franken ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs der ihm angeschlossenen Vereine im Rahmen des Kulturprogramms des Deutschen Chorverbandes. Alle Inhaber von Präsidiums- bzw. Vorstandsämtern und die mit Aufgaben zur Förderung des Sängerbundes Badisch-Franken betrauten Personen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Pauschalierte Auslagenerstattungen und Aufwandsentschädigungen sind im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verbandes zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium.
 
 
  1. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4
Mitglied im Sängerbund Badisch-Franken kann jede Chorvereinigung im Bereich des Badischen Chorverbandes werden. Bei geographischen Grenzfällen sind Ausnahmen erlaubt.
§ 5
Zum Erwerb und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der dem Bundesvorstand einzureichen ist.
Die Entscheidung über den Antrag trifft der Bundesvorstand, sie ist schriftlich auszufertigen und dem Antragsteller zuzuleiten. Wird ein Antrag abgelehnt, so hat der Verein das Recht, binnen einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung die Entscheidung der Hauptversammlung anzurufen, die bei ihrem nächstfolgenden Zusammentreffen endgültig entscheidet.
Bei Annahme des Antrages wird der Verein gleichzeitig Mitglied im Deutschen und Badischen Chorverband.
§ 6
Wünscht ein Verein aus dem Sängerbund Badisch-Franken auszutreten oder in einen anderen Sängerbund/kreis/verband überzuwechseln, so ist zuvor ein entsprechender Antrag dem Bundesvorstand vorzulegen. Bei Übertritt eines Vereins in einen anderen Sängerbund/kreis/verband, wobei es sich nur um geographische Grenzfälle handeln darf, trifft die Entscheidung der Badische Chorverband.
§ 7
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Sängerbund Badisch-Franken, gleichviel aus welchem Grund, endet am Schluss des Kalenderjahres. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten vor Jahresende, durch eingeschriebenen Brief beim Bundesvorstand anzuzeigen.
§ 8
Mit Beendigung der Mitgliedschaft beim Sängerbund Badisch-Franken verliert der ausscheidende Verein sämtliche Ansprüche und Anteile am Vermögen des Sängerbundes Badisch-Franken und des Deutschen - wie Badischen Chorverbandes.
 
  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9
Alle Mitgliedsvereine haben das Recht:
  1. auf der Hauptversammlung durch den Vorstand oder seinen Stellvertreter das Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Bei Verhinderung beider kann ein Beauftragter mit der dafür gültigen Delegiertenkarte dieses Recht ausüben.
  2. an allen Bundesveranstaltungen gemäß den jeweils hierfür erlassenen Richtlinien teilzunehmen.
§ 10
Alle Mitgliedsvereine haben die Pflicht:
  1. an Veranstaltungen, die vom Bundesvorstand für alle Vereine als Verpflichtung angesetzt wurden, teilzunehmen und die, falls erforderlich, hierfür in Aussicht benommenen Chorwerke einzuüben.
  2. gemäß ihrer angemeldeten Sängerzahl die Kosten für diese Veranstaltung anteilig zu übernehmen, gleichviel ob der Verein teilnimmt oder nicht.
  3. Die Zahlen der Sängerinnen und Sänger spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres über das vorgehaltene Melde-System des Badischen Chorverbandes online zu melden.
  4. Für alle Chormitglieder den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag, in den der Beitrag des Deutschen und des Badischen Chorverbandes eingeschlossen ist, bis zu dem festgesetzten Termin zu entrichten, oder per Bankauftrag abbuchen zu lassen.
  5. Die Zahlenangaben über die Sängerinnen und Sänger gewissenhaft zu machen.
§ 11
Kommen Mitgliedsvereine den ihnen nach § 10 obliegenden Pflichten nicht fristgerecht nach, kann der Bundesvorstand die ihnen nach § 9 zukommenden Rechte für ruhend erklären, bis die nach § 10 zu erfüllenden Verpflichtungen, soweit dies möglich ist, nachgeholt sind, oder der Bundesvorstand nach pflichtgemäßer Prüfung der Säumnisgründe das Ruhen der Rechte für beendet erklärt.
 
  1. Organe des Bundes und ihre Zuständigkeiten
§ 12
Der Sängerbund Badisch-Franken wird zum Zwecke einer guten Durchführbarkeit und Durchorganisation in Sängergruppen aufgeteilt. Die Zuteilung der Vereine zu den einzelnen Sängergruppen obliegt dem Bundesvorstand. Geographische und verkehrstechnische Gegebenheiten sollen dabei berücksichtigt werden, desgleichen soll den Wünschen einzelner Vereine in Grenzfällen nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
Die bisherigen bestehenden Sängergruppen führen die Bezeichnung:
Sängergruppe 1 Osterburken
Sängergruppe 2 Boxberg
Sängergruppe 3 Lauda
Sängergruppe 4 Tauberbischofsheim
Sängergruppe 5 Külsheim
Sängergruppe 6 Wertheim
Weitere Sängergruppen können bei Bedarf hinzugefügt werden
Die Vereinsvorstände und Chorleiter der Sängergruppen wählen ihre Gruppenvorstandschaft auf die Dauer von zwei Jahren.
 
§ 13
Verwaltungsorgane des Sängerbundes Badisch-Franken sind:
  1. der Bundesvorstand
  2. die Hauptversammlung
 
§ 14
Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus
            dem/der Präsidenten*in
            den Vize-Präsidenten*innen
            dem/der Bundeschorleiter*in
            den stellvertretenden Bundeschorleitern*innen
            dem/der Bundesschatzmeister*in
            dem/der Bundespressereferenten*in
            der Bundesfrauenreferentin
           dem/der Bundesjugendchorleiter*in
           dem/der Bundesjugendreferenten*in           
           den Gruppenvorsitzenden
            den Gruppenchorleitern*innen
Das Präsidium wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ehrenpräsident und Ehrenbundeschorleiter haben bei Sitzungen Sitz und Stimmrecht. Ferner sind von der Hauptversammlung zwei Revisoren zu bestimmen, die nicht Mitglieder im Bundesvorstand sind.
Endet das Amt eines Mitgliedes im Bundesvorstand vor Ablauf seiner Wahlperiode, so hat der Präsident das Recht, das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch zu besetzen.
 
§ 15
Der/die Präsident/in oder die Vize-Präsidenten/innen vertreten den Sängerbund Badisch-Franken gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz bei Tagungen, Verhandlungen, Sitzungen und den Hauptversammlungen. Im internen Vertretungsfall übernimmt ein/e Vize-Präsident/in die Handlungen des/der Präsidenten/tin.
 
 
§ 16
Der/die Bundeschorleiter/in ist Berater des Bundesvorstandes und der Mitgliedsvereine in allen musikalischen Fragen. Er/sie hat im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand die musikalische und gesangliche Gestaltung der Veranstaltungen des Sängerbundes Badisch-Franken durchzuführen. Ihm/ihr obliegt auch die Leitung der Gesamtchöre. Die einzelnen Sängergruppen wählen jeweils ihre/n Gruppenchorleiter/in (siehe § 12). Diese bilden zusammen mit dem/der Bundeschorleiter/in den Musikausschuss. Vorsitzender dieses Ausschusses ist der/die Bundeschorleiter/in bzw. ein/e genannte/r stellvertr. Bundeschorleiter/in.
§ 17
Der/die Bundesschatzmeister/in verwaltet die Kassengeschäfte des Bundes und ist berechtigt, mit dem/der Präsidenten/tin Zahlungen für den Sängerbund Badisch-Franken zu tätigen und entgegenzunehmen. Der/die Bundesschatzmeister/in hat die Verpflichtung, ein Kassenbuch zu führen, für pünktlichen Eingang der Beträge seitens der Mitgliedsvereine besorgt zu sein, säumige Vereine an ihre Pflichten zu ermahnen und die an den Badischen Chorverband zu leistenden Beiträge pünktlich und termingemäß zur Ablieferung zu bringen. Er/sie hat auf den Hauptversammlungen über den Kassenbestand zu berichten.
§ 18
Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen und der Hauptversammlung zu berichten. Bei Unstimmigkeiten haben die Revisoren unverzüglich dem/der Präsidenten/tin Mitteilung zu machen.
§ 19
Die Hauptversammlung des Sängerbundes Badisch-Franken findet alle zwei Jahre statt. Die gefassten Beschlüsse werden durch den/die Versammlungsleiter/in oder den/die Bundesschriftführer/in beurkundet.
Der nächste Ort der Hauptversammlung ist jeweils in der momentanen Hauptversammlung festzulegen.
Die Anzahl der Delegierten teilt sich wie folgt auf: die Vereine haben bis einschließlich 49 Sängerinnen und Sänger eine Stimme, bis einschließlich 99 Sängerinnen und Sänger zwei Stimmen, ab 100 und mehr Sängerinnen und Sänger sind es drei Stimmen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, falls nicht einstimmige Wahl per Akklamation beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Außerordentliche Hauptversammlungen werden nur einberufen, wenn dies von einem Drittel der Vereine beantragt oder der Bundesvorstand es für notwendig erachtet. Die Bekanntgabe jeder Hauptversammlung an die Vereine hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit zu erfolgen.
Anträge, über die in der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens fünf Tage zuvor dem/der Präsidenten/tin schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
 
§ 20
Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:
  1. Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte.
  2. Berichte der Revisoren.
  3. Entlastung der Bundesvorstandschaft.
  4. Festlegung von Veranstaltungen auf Bundesebene
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Neuwahlen oder Ersatzwahlen durchzuführen.
 
 
  1. Ehrungen und Auszeichnungen
§ 21
Durch den Sängerbund Badisch-Franken werden an Sängerinnen und Sänger verliehen:
  1. die silberne Ehrenbrosche oder Ehrennadel
für 15jährige aktive Tätigkeit im Bundes- oder Vereinsvorstand als
 1.Vorsitzender, Chorleiter, Schriftführer, Schatzmeister, Kultur- oder Notenwart und Fähnrich
  1. die goldene Ehrenbrosche oder Ehrennadel
für 25jährige aktive Tätigkeit im Bundes- oder Vereinsvorstand
(wie unter a)
  1. die goldene Ehrenbrosche oder Ehrennadel mit Schleife für ganz besondere Verdienste um den Chorgesang, wobei Position a) und b) Voraussetzung ist.
  1. Die goldene Ehrenbrosche oder Ehrennadel mit Schleife und Ehrenurkunde für Personen die 30 Jahre das Amt des 1. Vorsitzenden begleitet haben.
 
Zusatz:
In Sonderfällen können Förderern des Chorgesanges Ehrenbroschen oder Ehrennadeln verliehen werden. Anträge (formlos) zur Verleihung dieser Ehrenzeichen sind rechtzeitig mit Begründung an den/die Präsidenten/tin des Sängerbundes Badisch-Franken einzureichen. Ehrungen solcher Sonderfälle sollten grundsätzlich bei der Hauptversammlung des Sängerbundes Badisch-Franken vorgenommen werden.
 
 
 
  1. Auflösung
§ 22
Bei Auflösung des Sängerbundes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Sängerbundes Badisch-Franken an die noch aktiv betreibenden Gesangvereine innerhalb der bisherigen Bundesgrenzen. Das Vermögen kann nur unter die Vereine aufgeteilt werden, die den Nachweis der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt vorlegen können. Das Guthaben darf nur unter Verwendung für kulturelle Zwecke und zwar anteilig der gemeldeten aktiven Mitgliederzahl an vorgenannte Vereine ausgehändigt werden. Ausschlaggebend dafür ist die zuletzt erstellte Bestandserhebung.
Diese geänderte bzw. teilweise ergänzte Satzung zur Neufassung vom 24. Februar 1991 wurde von der Jahreshauptversammlung in Großrinderfeld am 26. Februar 2012 beschlossen und tritt am 26. Februar 2012 in Kraft.
 
Die bisherige Satzung ist somit aufgehoben.
 
97944 Boxberg/Baden, den 26. Februar 2012
 
                                                Waltraud Herold,  Präsidentin
                                      aktualisiert Reinhard Haas, 22.April 2021